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Stichwort English Beschreibung
Anschlusszwang / Benutzungszwang compulsory participation / usage (in public utility services) Ein Anschluss- und Benutzungszwang wird von Gemeinden in verschiedenen Fällen per Satzung festgelegt, wenn öffentliche Ver- oder Entsorgungssysteme verschiedenster Art allgemein eingeführt werden sollen. Teilweise werden etwa Wasserversorgungs- oder auch Fernheizungssysteme im Wege eines Anschluss- und Benutzungszwanges eingeführt; Intention der Gemeinden bei Letzteren ist einerseits der wirtschaftliche Betrieb des Systems durch eine hohe Nutzeranzahl, aber auch zum Beispiel die Vermeidung von Schadstoffemissionen durch eine Vielzahl kleiner und oft veralteter Einzelfeuerungsanlagen bei Hausheizungen. Dabei kann die Satzung der Gemeinde auch vorsehen, dass eine Verwendung konkurrierender Systeme – zum Beispiel einer Pelletheizung im Einzelhaus – nicht zulässig ist. Es wird also ein Monopol in einem bestimmten Bereich eingeführt, das rechtlich nicht beanstandet werden kann.

Auch die allgemeine Nutzug von bestimmten Arten der Müllentsorgung, zum Beispiel der gelben Tonne für Verpackungen mit dem Grünen Punkt oder einer Biomülltonne – werden oft über eine derartige Satzung durchgesetzt. Eine solche Satzung kann z. B. Ausnahmen für Eigentümer von Häusern mit Garten enthalten, die ihren Biomüll selbst kompostieren.

Oft fällt für Bauherren ein Erschließungsaufwand an, um sein Haus pflichtgemäß mit städtischen Ver- und Entsorgungsleitungen zu verbinden. Hier kann es sich durchaus um einen fünfstelligen Betrag handeln.

Der Bürger hat allenfalls die Möglichkeit, über Ausnahmeregelungen im konkreten Fall eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang zu erreichen. Grundsätzlich kann eine Satzung als solche auch juristisch angegriffen werden; dies ist jedoch in der Regel ein wenig erfolgversprechendes, langwieriges und teures Vorgehen.

Für den Bereich der Fernheizung hat das Bundesverwaltungsgericht am 25.1.2006 ein wegweisendes Urteil gefällt: Danach ist es mit dem deutschen Verfassungsrecht und dem Europarecht vereinbar, wenn Landesgesetze die Gemeinden ermächtigen, aus Erwägungen des Klimaschutzes in einer Satzung einen Anschluss- und Benutzungszwang aller Haushalte an ihr Fernwärmenetz festzulegen. Dementsprechend konnte der Kläger in diesem Verfahren nicht seinen Fernheizungsvertrag kündigen, um auf eine hausinterne Heizanlage umzustellen (BVerwG, Az. 8 C 13.05).